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Berichtigung von Rechnungen
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Das BMF hat in einem Schreiben an den Zentralverband des Deutschen Baugewerbes zur Frage der Berichtigung von Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen Stellung genommen (). Das BMF hat dem Zentralverband im Einzelnen Folgendes mitgeteilt:
„Gem. § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i. V. mit § 31 Abs. 5 UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie entweder nicht alle nach § 14 Abs. 4 oder § 14a UStG erforderlichen Angaben enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Von der Berichtigung der Rechnung zu unterscheiden ist die Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG. In diesen Fällen ist nur in den in § 17 Abs. 4 UStG aufgeführten Fällen ein Belegaustausch vorgeschrieben (Abschn. 223 Abs. 3 Satz 4 UStR).
In dargestellten Fällen, in denen es nach Leistungsausführung und Rechnungserteilung durch den leistenden Unternehmer zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger zu Unstimmigkeiten über die Höhe des für die Leistung geschuldeten Entgelts etwa wegen unterschiedlicher Vorstellungen über das Aufmaß, die In-Rechnung-Stellung von Nachträgen, Mängelrügen o. ä. kommt, handelt es sich um Fälle der Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG. Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen der Leistungsempfänger...