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StuB Nr. 12 vom Seite 545

Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen

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Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a Buchst. e Satz 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 (BGBl 1999 I S. 402) sind Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Die Neuregelung ist für nach dem endende Wirtschaftsjahre anzuwenden (§ 52 Abs. 16 Satz 2 EStG). Ausgenommen sind Verbindlichkeiten und Rückstellungen, deren Laufzeiten am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate betragen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen Folgendes:S. 546

A. Bewertungsverfahren

(1) Bei der Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG sind finanz- oder versicherungsmathematische Grundsätze unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % anzuwenden.

(2) Aus Vereinfachungsgründen kann der Abzinsungsbetrag auch nach §§ 12 bis 14 BewG ermittelt werden. Die vereinfachten Bewertungsverfahren sind einheitlich für alle abzuzinsenden Verbindlichkeiten oder Rückstellungen maßgebend und an den nachfolgenden Bilanzstichtagen beizubehalten.

B. Abzinsung von Verbindlichkeiten in der steuerlichen Gewinnermittlung

I. Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten, die in einem Betrag fällig sind (Fälli...