Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB
Viele Problembereiche des Handelsvertreterrechts sind zwar durch die Rechtsprechung geklärt worden (vgl. den Überblick von Witt, AWR 2004 S. 60), aber keiner allgemein gültigen Lösung zugänglich. Deshalb treten in der Praxis regelmäßig Fragestellungen auf, die individuell gelöst werden müssen. Hierzu zählt auch der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters: Er beschäftigt beide Vertragsparteien oftmals schon vor der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses. Das Unternehmen ist häufig bestrebt, einem unliebsamen Handelsvertreter diese Zahlung nicht zu gewähren; der Handelsvertreter will sich den Ausgleichsanspruch möglichst auch dann erhalten, wenn er selbst ein Interesse an der Vertragsauflösung hat.
I. Beendigung des Handelsvertretervertrags
Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB entsteht grundsätzlich immer dann, wenn das Handelsvertreterverhältnis beendet wird; zum Schutz des Handelsvertreters gegenüber dem während der Vertragsverhandlungen stärkeren Unternehmen kann der Anspruch nicht durch vertragliche Abreden ausgeschlossen oder beschränkt werden. Auf den Anlass der Beendigung kommt es für die Entstehung des Anspruchs grundsätzlich nicht an, so dass z. B. die Vertragsbeendigung durch ...