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StuB Nr. 12 vom Seite 566

Berücksichtigung von Renovierungskosten

– Dipl.-Kfm. Bernd Frenzel, Rödl & Partner, Nürnberg –

Nachdem der BFH seine Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen geändert hat (vgl. und IX R 52/00, StuB 2002 S. 618; vgl. Hoffmann, StuB 2002 S. 650), war fraglich, wie die Finanzverwaltung auf die neue Rechtsprechung reagieren würde. Diesbezüglich hat sich nun die OFD Nürnberg – wohl im Vorgriff auf eine bundeseinheitliche Anweisung – dazu entschlossen, die genannten Urteile anzuwenden (Az.: S - 2211 - 185/St 31/St 32 vom ). Auch bestandskräftige Altfälle werden auf Antrag des Stpfl. erneut geprüft.

I. Kurze Darstellung der bisherigen Rechtslage

Vor der neuen BFH-Rechtsprechung galten im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Aufwendungen für eine zeitnah zum Erwerb durchgeführte Modernisierung als Anschaffungskosten. Dies bedeutete, dass Renovierungskosten, die innerhalb von drei Jahren nach dem Gebäudeerwerb angefallen sind und in ihrer Summe 15 % der Anschaffungskosten überschritten haben, nicht sofort als Werbungskosten abgezogen werden konnten, sondern steuerlich den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugerechnet wurden. Im Gesetzgebungsverfahren zum StVergAbG war geplant, diese Regel...