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StuB Nr. 12 vom Seite 560

Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG und § 6b Abs. 7 EStG

(/03)

Gem. § 7g Abs. 5 EStG ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die nach § 7g Abs. 3 EStG gebildete Rücklage aufgelöstS. 561wird, für jedes volle Wj, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6. v. H. des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist der Gewinnzuschlag entsprechend vorzunehmen (§ 7g Abs. 6 EStG).

Nach Auffassung des FG Bremen in seinem Urteil vom  - 1 K 245/01 soll dieser Regelungsinhalt bei Gewinnermittlern nach § 4 Abs. 3 EStG in Fällen einer unterjährigen Auflösung nicht anzuwenden sein. In dem Urteilsfall hatte der Kläger eine im vorangegangenen Wj gebildete Rücklage im Laufe des folgenden Wj wegen Aufgabe der Investitionsabsicht vorzeitig i. S. des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG gewinnerhöhend aufgelöst. Da die Rücklage nicht ein volles Wj bestanden habe, sei – so das FG Bremen – kein Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG vorzunehmen. Das FG Bremen begründet seine Auffassung damit, dass bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wegen der Grundsätze des § 11 EStG solche Rücklagen innerhalb des Wj aufgelöst werden können, während bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, 5 EStG wegen des Betriebsvermögensvergleichs zu Beginn und am Ende des Wj eine unterjährige Gewinnauswirkung ausgeschlossen sei.

Wegen anderer Gründe musste die vom FA eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen werden, so d...