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StuB Nr. 12 vom Seite 560

Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 GewStG) bei der Auflösung einer Ansparrücklage gem. § 7g EStG nach Eintritt der GewSt-Pflicht

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Nach § 7g Abs. 3 EStG können Stpfl. mit kleinen und mittleren Betrieben für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewinnmindernde Rücklagen bilden. Die Rücklage darf 40 v. H. der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten und den Betrag von 154 000 € (vor dem : 300 000 DM) nicht übersteigen. Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden, ist die Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG i. H. von 40 v. H. der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen. Zu dieser Regelung gilt gewerbesteuerlich Folgendes:

Werden die Rücklagen bereits vor der Betriebseröffnung (= Beginn der GewSt-Pflicht) gebildet, wirken sich die Ansparabschreibungen gewerbesteuerlich nicht aus. Die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage nach Betriebseröffnung unterliegt jedoch der GewSt.

Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 7g EStG und zur Vermeidung von Härten ist die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklagen auf Antrag aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO nicht in den Gewerbeertrag einzubeziehen, soweit die Bildung der Rücklage den Gewerbeertrag nicht gemindert hat. Entsprechendes...