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Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen
– Anmerkungen zum StuB 2003 S. 418 –
Das regelt den Erlass bzw. die Stundung von Sanierungsgewinnen, die auf einem Forderungsverzicht von Gläubigern beruhen.
Die Freistellung des Sanierungsgewinns erfolgt nach dem BMF-Schreiben erst dann, wenn zuvor sämtliche Verlustverrechnungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.
Da die Neuregelung eine Verlustverrechnung vorsieht, sollten sanierungsbedürftige Unternehmen eine Reduktion der Verbindlichkeiten in das Maßnahmenbündel einplanen und frühzeitig entsprechende steuerliche Gestaltungsmaßnahmen treffen.
I. Einleitung
Viele Unternehmen, die nachhaltig in finanzielle Nöte geraten sind, vereinbaren früher oder später neben anderen Sanierungsmaßnahmen mit ihren Gläubigern einen Schuldenerlass. Dem lachenden Auge stand bislang jedoch alsbald ein weinendes Auge gegenüber, verlangte doch der Fiskus an dieser Sanierungsmaßnahme teilzuhaben. Da vielfach die Liquidität für die Steuerzahlung nicht ausreicht, muss eine Steuerverbindlichkeit finanziert werden. Teilweise verhalten sich die Finanzämter zwar auch kooperativ und vereinbarten entsprechende Stundungen oder Erlasse. In Zeiten anhaltender Haushaltsknappheit fällt das Entgegenkommen der Finanzbe...