Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Neue BFH-Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer
Wie wird nach der neuen BFH-Rechtsprechung das „häusliche Arbeitszimmer” definiert?
Wann liegt der Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer?
Welche Mitwirkungspflicht kommt dem Stpfl. zu?
I. Gesetzliche Regelung
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind seit 1996 regelmäßig nicht mehr als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abziehbar (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG).
Praxishinweise: An der bereits bis VZ 1995 zu beachtenden Rechtsprechung des BFH, nach der die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn dieser Raum so gut wie ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird, hat sich seit dem VZ 1996 nichts geändert.
Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich, wenn entweder
die betriebliche oder berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 v. H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 1. Halbsatz EStG) oder
für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 2. Halbsatz EStG).
In diesen Fällen ist der Kostenabzug auf 1 250 Euro beschränkt. Keine Einschränkung hinsichtlich der Höhe des Kostenabzugs tritt ein...