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StuB Nr. 11 vom Seite 516

Amtshaftung nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

– jg –

§ 6 Abs. 4 KWG, wonach das Bundesaufsichtsamt die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und die an seine Stelle getretene Vorschrift des § 4 Abs. 4 FinDAG sind mit europäischem Gemeinschaftsrecht und mit dem GG vereinbar (, DB 2005 S. 384).

Praxishinweise: Dies bedeutet im Ergebnis, dass dieser Bereich, soweit es nicht um Eingriffsbefugnisse gegenüber den beaufsichtigten Kreditinstituten und anderen Personen nach dem KWG geht, dem amtshaftungsrechtlichen Schutz entzogen ist.