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StuB Nr. 11 vom Seite 516

Stille Gesellschaft als fehlerhafte Gesellschaft

Auf einen nichtigen oder anfechtbaren Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar. Das gilt auch bei einem Widerruf nach dem HausTWG. Ein mit einer AG als Unternehmensträger geschlossener Vertrag über eine stille Gesellschaft (Teilgewinnabführungsvertrag) ist bereits dann vollzogen i. S. der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft, wenn der stille Gesellschafter seine Einlageschuld erfüllt hat. Die Eintragung des Vertrags in das Handelsregister nach §§ 292 ff. AktG ist dafür nicht erforderlich. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft stehen einem Anspruch des stillen Gesellschafters auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen ().