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Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a Buchst. e Satz 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 (BGBl 1999 I S. 402) sind Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Die Neuregelung ist für nach dem endende Wirtschaftsjahre anzuwenden (§ 52 Abs. 16 Satz 2 EStG). Ausgenommen sind Verbindlichkeiten und Rückstellungen, deren Laufzeiten am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate betragen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das (abrufbar auf der Homepage des BMF) dazu umfangreich Stellung genommen.
▶Hinweis: Wir werden in der StuB ausführlich auf das BMF-Schreiben im Rahmen eines Beitrags zurückkommen.