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Das Kontrollrecht des Kommanditisten nach § 166 HGB
I. Einführung
Haftung und Kontrolle laufen im deutschen Gesellschaftsrecht oftmals parallel. Bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich. Gem. § 118 Abs. 1 HGB haben alle Gesellschafter einer OHG ein beschränktes positives Recht, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich zu unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen einen Jahresabschluss anzufertigen. Dies entspricht sinngemäß auch der Bestimmung des § 716 BGB, wonach der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen kann. Gerade der Gesellschafter, der nicht an der Geschäftsführung beteiligt und deshalb vom üblichen Informationsfluss innerhalb der Gesellschaft ausgeschlossen ist, bedarf des Schutzes durch gesetzliche Informationsrechte. Zwar haften die Kommanditisten nicht unbeschränkt, ...