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Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG)
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Mit Urteil vom - Rs. C-324/00 (StuB 2003 S. 88) hat der EuGH entschieden, dass Art. 43 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Maßnahme wie der in § 8a Abs. 1 Nr. 2 KStG enthaltenen entgegensteht.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen der KSt-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder findet § 8a KStG als Folge dieses EuGH-Urteils keine Anwendung mehr, wenn der Anteilseigner i. S. des § 8a Abs. 3 KStG von der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2 EG geschützt ist. § 8a KStG ist daher nicht mehr anzuwenden, wenn der zuvor bezeichnete Anteilseigner:
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft i. S. von Art. 48 Abs. 2 EG und
in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft ansässig ist.
Dem o. a. EuGH-Urteil entgegenstehende Steuerfestsetzungen sind zu ändern, soweit dies nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften (§ 169 Abs. 1 Satz 1, § 172 Abs. 1 AO) zulässig ist, insbesondere, soweit sie noch nicht bestandskräftig sind, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind.
▶Hinweis: Zu den Auswirkungen des vgl. ausführlich Hinder/Heidbüchel, StuB 2003 S. 363.