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Steueraufschub durch Bildung von Rücklagen für Ersatzbeschaffung (Teil A)
Handels- und steuerrechtlich wird zwischen
offenen Rücklagen und
stillen Rücklagen (stillen Reserven) unterschieden.
Das Rechnungslegungsrecht der Kapitalgesellschaft kennt eine Reihe von offenen Rücklagen. § 266 Abs. 3 HGB (Gliederungsschema Passivseite) nennt u. a. die Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 HGB) und die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB). Rücklagen, die aus offenen oder verdeckten Einlagen entstehen (Kapitalrücklagen), erhöhen den Gewinn nicht, weil sie beim Betriebsvermögensvergleich wieder abzuziehen sind (§ 4 Abs. 1 EStG). Werden Rücklagen aus Gewinnen gebildet (Gewinnrücklagen), handelt es sich um eine Maßnahme der Gewinnverwendung, die die Höhe des Gewinns unberührt lässt ( BStBl II S. 662).
Offene Rücklagen haben im Allgemeinen Eigenkapitalcharakter. Einfluss auf den Gewinn nehmen sie jedoch als „steuerfreie Rücklagen”, die zu Lasten des steuerpflichtigen Gewinns gebildet und gewinnerhöhend aufgelöst werden. Steuerfreie Rücklagen sind oft auch ein beliebtes bilanzpolitisches Gestaltungsmittel, stille Reserven auf andere WG zu übertragen. Mit der Bildung einer steuerfreien Rücklage ist ein Finanzierungseffekt (Steuerstundung) verbunden, da bestimmte Beträge für einen bestimmten Zeitraum einer Besteuerung entzogen werden. Steue...BStBl II S. 561