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Persönliche Steuern der Gesellschafter im Einzel- und Konzernabschluss einer Personenhandelsgesellschaft
Wie fällt der Vergleich zwischen den Abschlüssen von Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften aus?
Wodurch lässt sich eine bessere Vergleichbarkeit erreichen?
Was sollte langfristiges Ziel sein?
I. Einleitung
Mit Umsetzung des KapCoRiLiG wurde beabsichtigt, bestimmte Personenhandelsgesellschaften bilanziell den Kapitalgesellschaften gleichzustellen und auch die strengeren Publizitätsvorschriften auf diese Rechtsformen auszuweiten. Zweifelsohne sollte damit auch die Vergleichbarkeit der Abschlüsse beider Gesellschaftsformen hergestellt werden. Dies ist jedoch aufgrund der Unterschiede in der Ertragsbesteuerung der Gesellschaften nicht möglich. Die Besteuerung von Gesellschaften ist nach deutschem Recht abhängig von der gewählten Rechtsform. So ist die Kapitalgesellschaft alleiniges Subjekt der Besteuerung ihrer Gewinne, während die Personenhandelsgesellschaft lediglich Steuersubjekt i. S. des GewStG ist (§ 2 Abs. 1 GewStG i. V. mit § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Der größte Teil der Steuerlast, die der Gewinn einer Personenhandelsgesellschaft hervorruft, entsteht den Gesellschaftern durch die Belastung der jeweiligen Gewinnanteile und Ergebnisse aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen mit dem individuellen ESt-Sa...