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Anpassung von DM-Beträgen an den Euro – Bewertung mehrjähriger Baumschulkulturen und Aktivierung von Obstanlagen
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Gem. Art. 4 §§ 1 und 2 des Euro-Einführungsgesetzes vom (BStBl I S. 860) kann der handelsrechtliche Jahresabschluss erstmals für das nach dem endende Geschäftsjahr wahlweise in DM oder Euro aufgestellt werden, letztmals für das im Jahre 2001 endende Geschäftsjahr. Für Geschäftsjahre, die nach dem enden, ist der Jahresabschluss in Euro aufzustellen. Die handelsrechtlichen Regelungen gelten auch für die Steuerbilanz, die GuV und beizufügende Anhänge, Lage- und Prüfungsberichte. Die Anpassung von DM-Beträgen an den Euro ist wie folgt vorzunehmen:
1. Bei Bewertung mehrjähriger Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind die in Tz. 1.1 und 1.2 des Erlasses des 31a - S 2163 - 2/148 - 18 404 (ESt-Kartei § 13 Karte 2.1) genannten DM-Beträge aus Vereinfachungsgründen im Verhältnis 2:1 in Euro umzurechnen (dies entspricht dem , BStBl I S. 147 = StuB 2002 S. 186).
2. Bei der Aktivierung von Obstanlagen ist die im 31a - S 2163 - 3/121 - 63571 (ESt-Kartei § 13 Karte 2.5) enthaltene Nichtbeanstandungsgrenze in der Weise umzurechnen, dass an die Stelle des Betrags von 3 000 DM der Betrag von 1 60...