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Bewertung von Prüfungsaufgaben zur Steuerberaterprüfung
Die bei der Steuerberaterprüfung 2003 gestellten Aufsichtsarbeiten waren als Prüfungsaufgaben geeignet. Wenn Rechtsfehler, die sich auf die Benotung auswirken könnten, weder im Bereich der allgemeinen Einwendungen noch im Rahmen der Einzelbeanstandungen der Bewertung zu erkennen sind, ist die sich daraus ergebende Gesamtnote nicht zu beanstanden.