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„Verwendung” der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur abweichenden Bestimmung des Leistungsorts
In bestimmten Fällen kann der Ort einer sonstigen Leistung verlagert werden, wenn der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistenden eine USt-IdNr. verwendet hat. In Abschn. 42c Abs. 3 UStR hat die Finanzverwaltung klargestellt, wie der Begriff der „Verwendung” auszulegen ist. Das BMF hat darauf hingewiesen, bei welchen Fallgestaltungen man u. a. von der Verwendung der USt-IdNr. ausgehen kann: Bei der erstmaligen Erfassung der Stammdaten eines Kunden kann zusammen mit der für diesen Zweck erfragten USt-IdNr. zusätzlich die Erklärung des Kunden aufgenommen werden,S. 11 dass diese USt-IdNr. bei allen künftigen Einzelaufträgen verwendet werden solle, sofern nicht im Einzelfall eine ausdrückliche abweichende Erklärung ergehe. Beim mündlichen (z. B. telefonischen) Abschluss eines Auftrags kann die Erklärung über die Verwendu...