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Umwandlung ohne Vermögensübergang vor Veräußerung
Aus § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 ergibt sich nicht, dass der Fall einer der Veräußerung vorausgehenden Umwandlung ohne Vermögensübergang (Formwechsel) erfasst wird. Unter Beachtung des § 18 Abs. 1 UmwStG 1995 ergibt sich vielmehr, dass in § 18 Abs. 4 UmwStG die Fälle des Formwechsels gerade nicht erfasst werden sollen, da der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen den Fällen des Vermögensübergangs und des Formwechsels differenziert.