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BFH 29.06.2005 I B 247/04, NWB direkt 38/2005 S. 9

Einfluss des Verlustvortrags auf Gewinntantieme

Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, muss ein bei ihr bestehender Verlustvortrag jedenfalls dann in dieS. 10 Bemessungsgrundlage einbezogen werden, wenn der tantiemeberechtigte Geschäftsführer für den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich war. Andernfalls liegt in Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung des Verlustvortrags ergeben hätte, eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Eine Verlustverrechnung würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auch deshalb nicht ausschließen, weil sich für den Geschäftsführer sonst die Möglichkeit eröffnen könnte, Gewinnmanipulationen zu seinen Gunsten und zu Lasten der Gesellschaft vorzunehmen. D...