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            BFH 03.08.2005  I R 7/05, NWB direkt 38/2005 S. 9
Überstundenzuschläge an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung
Vereinbarungen über die gesonderte Vergütung von Überstunden vertragen sich nicht mit den Aufgaben eines GmbH-Geschäftsführers. Von im Betrieb selbst mitarbeitenden Gesellschafter-Geschäftsfüh-rern kleinerer GmbHs ist ein besonderer Einsatz zu erwarten, der eine besondere Vergütung außergewöhnlicher Arbeitszeiten und Stundenzahlen ausschließt.