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Einfamilienhaus eines Grundstückshändlers
Die sich aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung und Veräußerung von Grundstücken ergebende Indizwirkung für eine Anschaffung in zumindest bedingter Wiederveräußerungsabsicht kann auch „durch eine auf Dauer angelegte Eigennutzung des Objekts” entkräftet werden. Ausschließlich von der Familie auf Dauer bewohnte Gebäude gehören auch beim (gelegentlichen) Grundstückshändler zum Privatvermögen. Jedoch kann er nicht dadurch, dass er ein zur Veräußerung bestimmtes Gebäude nur vorübergehend mit seiner Familie bezieht, den Zusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb lösen.