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Nutzungsüberlassung in Haushaltsgemeinschaft
Vollzieht sich die Nutzungsüberlassung im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft, ist sie grundsätzlich der nicht steuerbaren Privatsphäre zuzuordnen und kann auch nicht durch einen Mietvertrag in den Bereich der Einkünfteerzielung (§ 2 EStG) verlagert werden. In diesen Fällen ist die persönliche Beziehung der Partner Grundlage des gemeinsamen Wohnens.