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Beschränkung des Verlustausgleichs
An der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Verlustausgleichs durch § 2 Abs. 3 EStG 1999 bestehen keine Zweifel, soweit dem Steuerpflichtigen ungeachtet des den negativen Einkünften entsprechenden tatsächlichen Mittelabflusses sowie nach Abzug der Sonderausgaben und der Einkommensteuerschuld die zur Bestreitung seines Existenzminimums nötigen Mittel verbleiben.