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FG Nürnberg 30.10.2003 VI 346/2002, NWB direkt 38/2005 S. 3

Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bei Klageerhebung

Aus dem Erfordernis der Schriftform für eine Klageerhebung folgt, dass die Klageschrift als bestimmender Schriftsatz von demjenigen, der die Verantwortung für den Inhalt trägt, eigenhändig unterschrieben sein muss.