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Pensionsrückstellung: schriftliche Zusage kann mündlich angenommen werden
BFH: Was mündlich zugesagt werden kann, kann auch mündlich angenommen werden
In seinem jüngst veröffentlichten hat der BFH sowohl seine Auslegung der Gesetzesvorschrift nach der schriftlichen Erteilung der Pensionszusage als Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Rückstellung erläutert, als auch eine interessante Einschränkung des richterlichen Verbots der Zusage an Gesellschafter-Geschäftsführer noch vor der Erreichung der Phase des anhaltenden Gewinns festgestellt.
Worum ging es im konkreten Fall?
Ein Steuerberater betrieb seine Kanzlei zusammen mit zwei Angestellten. Dafür wählte er die Rechtsform einer GmbH mit sich selbst als alleinigem Gesellschafter und einzigem Geschäftsführer. Im Jahr der Gründung schloss die GmbH mit einem S. 2 Verlust ab. Daraufhin folgten drei Jahre mit ausgeglichenem Ergebnis. Erst im fünften Jahr wäre ein nennenswerter Gewinn erzielt worden, wenn eine Pensionsrückstellung nicht gebildet worden wäre. Der Versicherungs-Mathematiker hatte zwar ein höheres Rückstellungssoll errechnet; dass die GmbH hinter diesem Betrag zurückblieb, war für das Gericht „ohne ersichtlichen Grund”.
Auf diesen Größenunterschied ging das Gericht nicht weiter ein, denn das Finanza...