Kürzung der Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung um erhaltene cost of living allowance
Leitsatz
Bei einem Rechtsreferendar, der seine Wahlstation in New York ableistet und neben seinen Referendarbezügen vom dortigen Arbeitgeber
sog. „cost of living allowance” (Teuerungszulage, Lebenshaltungskostenzulage) erhalten hat, sind die Werbungskosen für doppelte
Haushaltsführung um die „cost of living allowance” zu kürzen. Diese sind nach Art. 20 DBA-USA in Deutschland steuerfrei.
Die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in New York stehen im Zusammenhang mit nach Art. 20 DBA-USA steuerfreien Zahlungen,
sodass die Werbungskosten nach § 3c EStG zu kürzen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1877 Nr. 23 IWB-Kurznachricht Nr. 2/2006 S. 56 CAAAB-61203
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