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StuB Nr. 10 vom Seite 471

Erstmalige Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG auf Werbungskosten, Teilwertabschreibungen und Auflösungsverluste

(/2244 A - St 33 2)

1. Erstmalige Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG auf Werbungskosten im Zusammenhang mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens

Nach § 52 Abs. 8a EStG ist § 3c Abs. 2 EStG erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist.

1.1 Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft

Werbungskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft sind stets und in vollem Umfang bereits ab dem VZ 2001 nur noch zur Hälfte abziehbar, da auch alle Erträge aus dieser Beteiligung bereits ab dem VZ 2001 (§ 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des StSenkG) nur noch zur Hälfte steuerpflichtig sind. § 52 Abs. 4b Nr. 1 EStG, der die erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens für die Einnahmen regelt, ist bei Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften nicht anwendbar, da diese nie dem Anrechnungsverfahren unterlegen haben (H 6 Nr. 40 EStH „Zeitliche Anwendung” 2003).

1.2 Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft

Nach Auffassung der ESt-Referatsleiter von Bund und Ländern sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei einem Anteilseigner, der eine Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft...