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Steuerfreiheit von Zuschlägen i. S. von § 3b EStG nur bei Einzelnachweisen
Gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nur dann nach § 3b EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber Einzelaufstellungen über die tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten vorlegt. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber Sozialarbeitern pauschal Zuschläge gezahlt. Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage einer kalkulatorischen Modellrechnung, nach der in einem bestimmten Umfang Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu erbringen war. Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach es einer Einzelaufstellung über die tatsächlich erbrachte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bedarf (, BStBl 1991 II S. 293). Diese kann durch eine kalkulatorische Modellrechnung nicht ersetzt werden. Eine Steuerfreiheit läge nur dann vor, wenn die...