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Bürgschaftsgesicherte Fremdfinanzierung nach § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG
Zinsen für Gesellschafterdarlehen können vGA sein, wenn die KapGes ein Darlehen von einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder eine ihm nahestehende Person zurückgreifen kann. Mit Schreiben vom erläutert das BMF, was unter „zurückgreifen” im Zusammenhang mit durch Bürgschaften gesicherten Darlehen zu verstehen ist.