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Einheitswertfeststellung: Grundstückszurechnung
Ein Grundstück kann einem Steuerpflichtigen ausnahmsweise auch schon vor Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zugerechnet werden, namentlich dann, wenn für ihn eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen wurde, der zivilrechtliche Eigentümer zu seinen Gunsten die Auflassung erklärt und die – jederzeit auf Verlangen des Steuerpflichtigen vollziehbare – Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch beantragt und bewilligt hat.