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Steuersatz für orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen
Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG 1993 sind unter „Zutaten” und „sonstige Nebensachen” Lieferungen zu verstehen, die bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen. Die orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen ist eine sonstige Leistung. Deshalb kommt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 i. V. mit Nr. 52 Buchst. b der Anlage hierzu nicht in Betracht.