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Übertragung eines Pauschbetrags für außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaats lebendes behindertes Kind
Ein Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG für ein behindertes Kind kann nicht nach § 33b Abs. 5 EStG auf einen im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaats seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland keine eigenen Einkünfte erzielt. Die wortgetreue Anwendung des § 33b Abs. 5 Satz 1 EStG nur auf die Fälle, in denen das behinderte Kind selbst unbeschränkt steuerpflichtig oder als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln ist, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der (subjektiven) Leistungsfähigkeit. Belastungen, die im Inland steuerpflichtigen Eltern - über ihre Unterhaltsverpflichtung hinaus - durch die Behinderung eines im Ausland lebenden Kinds erwachsen, sind nach § 33 EStG abziehbar.