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Nach dem Treuhandmodell konzipierte Personengesellschaft
Eigene Gewerbesteuerpflicht mindert Attraktivität des Modells
Im Einklang mit anderen Oberfinanzdirektionen vertritt nun auch die St21 die Auffassung, dass die Einkünfte der dem Treuhandmodell zugrunde liegenden Personengesellschaft einkommensteuerrechtlich der Muttergesellschaft zuzurechnen sind. Abweichend von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung ist die Personengesellschaft für Zwecke der Gewerbesteuer jedoch als ein eigener Steuergegenstand zu behandeln. Bestandschutz wird nur für Altfälle vor dem gewährt.
Das Treuhandmodell: Alternative zur Organschaft und Umstrukturierungsinstrument
Das Prinzip des Treuhandmodells ist Folgendes: Ein Teil eines gewerblich tätigen Unternehmens (GmbH, AG, GmbH & Co. KG) wird auf eine Tochtergesellschaft übertragen. Die Tochtergesellschaft wird in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG errichtet, an der das Stammhaus die Komplementärstellung übernimmt. Als Kommanditistin ist eine 100prozentige Tochter-GmbH beteiligt. Diese Beteiligungs-GmbH hält ihre Kommanditbeteiligung an der GmbH & Co. KG lediglich treuhänderisch für die Muttergesellschaft.
Aufgrund der Treuhandvereinbarung im Innenverhältnis ist die Beteiligungs...