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Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Sonderfälle nach dem „Stuttgarter Verfahren”
Wenn ausreichende und brauchbare Verkäufe zur Ableitung des gemeinen Werts der Anteile nicht vorliegen, muss der gemeine Wert unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten geschätzt werden. Die Schätzung des gemeinen Werts erfolgt nach dem sog. „Stuttgarter Verfahren”, das in den ErbStR geregelt ist. Nach diesem Verfahren ergibt sich der gemeine Wert aus den beiden Komponenten „Vermögenswert” und „Ertragshundertsatz”. Obwohl Verwaltungsanweisungen die Steuergerichte nicht binden, ist das Stuttgarter Verfahren bisher von der Rechtsprechung als geeignetes Schätzungsverfahren anerkannt worden. Neben der Regelbewertung enthalten die ErbStR zur Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auch Anweisungen zu Sonderfällen, die im Folgenden erläutert werden. S. 3120
I. Abgrenzung zum Regelverfahren
Das Stuttgarter Verfahren sieht neben der sog. und für den Normalfall geltenden Regelbewertung (R 97 bis 100 ErbStR) eine Bewertung für Sonderfälle vor. Sie gilt für die Bewertung von Anteilen
bei fehlendem Einfluss auf die Geschäftsführung,
bei Neugründungen,
bei Beteiligungsbesitz,
bei ungleichen Rechten,
bei Eigenanteilen,
bei Organ-, Liquidations- und Kompleme...