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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 11 KO 19/05 EFG 2005 S. 1804 Nr. 22

Gesetze: FGO § 139 Abs. 1RVG § 23 Abs. 1 Satz 1 GKG § 52

Bemessung der nach § 139 Abs. 1 FGO zu erstattenden Gebühren für einen Rechtsanwalt/Steuerberater unter Berücksichtigung des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG

Leitsatz

  1. Ist eine Klage im Dezember 2004 erhoben worden, ist bei der Bemessung der dem Rechtsanwalt zu erstattenden Gebühren und Auslagen das RVG anzuwenden.

  2. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das gerichtliche Verfahren sind die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren heranzuziehen. Aufgrund der Verweisung in § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG ist bei der Ermittlung des Gegenstandswertes von einem Mindestbetrag von 1.000 € auszugehen (§ 52 Abs. 4 GKG).

  3. Die Einbeziehung des § 52 Abs. 4 GKG in die Bemessung des Gegenstandswertes zur Berechnung der Gebühren für den Rechtsanwalt entspricht dem Sinn und dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Einführung eines Mindeststreitwerts erreichen wollte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1804 Nr. 22
OAAAB-60694

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