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Versorgungsleistungen als vorbehaltene Vermögenserträge
Wertvolle Gestaltungsmöglichkeiten trotz ungeklärter Fragen
Die Rechtsentwicklung bei den Versorgungsleistungen kommt auch nach den jüngsten Beschlüssen des Großen Senats nicht zur Ruhe. Die Zahl der offenen Fragen nimmt nicht ab, weil die Rechtsprechung zwar einzelne Problembereiche klärt, gleichzeitig aber an anderer Stelle neue Fragen aufwirft. So hat der Große Senat zwar die früher anerkannten Verträge des sog. Typus 2, bei dem die laufenden Erträge des übereigneten Vermögens nicht die vereinbarten Versorgungsleistungen abdeckten, für unzulässig erklärt, gleichzeitig aber – in rechtlich bedenklicher Weise und ohne klare gesetzliche Grundlage – den Umfang des begünstigten Vermögens und der anzusetzenden Erträge deutlich ausgeweitet. Zudem können nun auch selbst genutzte Wohnungen, Bargeld und ertragloses Vermögen übereignet werden. Bei den Erträgen wird jetzt auch der Nutzungsvorteil (wohl die ersparte Miete) einer selbst genutzten Wohnung angesetzt, daneben ersparte Zinsen bei Verwendung des übertragenen Vermögens zur Schuldentilgung und schließlich die Erträge von Vermögenswerten, die erst der Erwerber unter Einsatz anderer übereigneter Vermögenswerte erwirbt.
Die Verwaltungsanweisungen beantworten zwar...