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Freibetrag für die Übertragung von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
Aus einer am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierten Auslegung ergibt sich nach Ansicht des , dass es für den Wegfall des Betriebsvermögensfreibetrags bereits ausreicht, wenn einzelne, mitunter sogar lediglich eine einzige von mehreren wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist veräußert oder in das Privatvermögen übertragen wird, auch wenn der Wortlaut des Gesetzes nahe legt, dass nur die Veräußerung usw. aller wesentlichen Betriebsgrundlagen freibetragsschädlich ist.