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BBV 9/2005 S. 7

Einkünftezurechnung bei Liechtenstein-Stiftung

Weigert sich der als Treuhänder einer Liechtensteiner Stiftung auftretende Steuerpflichtige, die Treugeber zu nennen, sind ihm nach einem das Stiftungsvermögen und die hieraus fließenden Einkünfte zuzurechnen. Steht fest, dass die Stiftung bereits aufgelöst worden ist, setzt sich diese Einkünftezurechnung fort, soweit der (frühere) Treuhänder nicht den Nachweis erbringt, wohin das Stiftungsvermögen geflossen ist.