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Zusammenhang zwischen schädlicher Anteilsübertragung und Betriebsvermögenszuführung
Wie die OFD Münster in einer Kurzinformation Körperschaftsteuer Nr. 5/2005 v. darlegt, wird außerhalb des Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung weiter an der Rechtsauffassung festgehalten, nach der grundsätzlich ein (zeitlicher) Zusammenhang anzunehmen ist, wenn die schädliche Anteilsübertragung und Betriebsvermögenszuführung innerhalb von fünf Jahren erfolgen. Dies hatte zuvor das (BStBl 1999 I S. 455, Rz. 12) bestimmt. Weiterhin bestehen jedoch keine Bedenken, in Einzelfällen, in denen die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG vor diesem Hintergrund fraglich ist, unter den Voraussetzungen des § 361 AO Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. In anders gelagerten Fällen, z. B. wenn ein Gesamtplan vorliegt, wird die Aussetzung der Vollziehung allerdings regelmäßig abgelehnt.