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Schätzung von Zinseinkünften
Kommt ein Steuerpflichtiger seinen durch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht suspendierten steuerverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann die Finanzbehörde daher den steuerrelevanten Sachverhalt nicht aufklären, ist sie zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 AO befugt. Im Rahmen dieser Schätzung ist sie nach Auffassung des , auch befugt, sich an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzungsrahmens auszurichten und den maximal erzielbaren Zinssatz bei der zugrunde zu legenden Kapitalanlage anzusetzen.