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Anlaufhemmung der Feststellungsfrist bei Erfüllung der Anzeigepflicht durch Notar
Kommt ein nach § 18 GrEStG zu einer Anzeige verpflichteter seiner Anzeigepflicht durch eine den Anforderungen des § 20 GrEStG entsprechende Anzeige an das zuständige Finanzamt nach, wird der Beginn der Festsetzungs /Feststellungsfrist nach § 170 Abs 2 Nr. 1 AO 1977 nicht dadurch weiter hinausgeschoben, dass für denselben Rechtsvorgang nach § 19 GrEStG Anzeigeverpflichtete ihre Anzeigepflicht nicht erfüllt haben.