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BFH 07.07.2005 V R 63/03, NWB direkt 36/2005 S. 9

Verspätungszuschlag wegen verspäteter Anmeldung und Entrichtung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Die Finanzbehörde kann als Sanktion gegen die verspätete Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung einen Verspätungszuschlag festsetzen. Eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung währt so lange, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss der Unternehmer die Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der Abgabe der ersten Voranmeldung berechnen, anmelden und entrichten. Für die Praxis bedeutet dies, dass im Falle einer einmal gewährten Dauerfristverlängerung die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung jährlich pünktlich abzugeben ist. Anderenfalls drohen Verspätungszuschläge, denen der Unternehmer nur durch Rückn...