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Überprüfung der Einkommensgrenzen bei Folgeobjekt
Die Einkommensgrenzen sind bei Förderung eines Folgeobjekts i. S. des § 7 EigZulG erneut zu überpüfen. Die erneute Überprüfung ist verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „nachträgliches Bekanntwerden” im Rahmen des § 11 Abs. 4 EigZulG kann nicht auf die Rechtsprechung zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zurückgegriffen werden. Dieses Tatbestandsmerkmal umfasst vielmehr sämtliche Umstände, die - zu welchem Zeitpunkt sie auch eintreten oder wirksam werden - die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte für das Erst- und Vorjahr beeinflussen.