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Veräußerungspreises bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung
Wird eine wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 EStG veräußert und erhält der Veräußerer als Entgelt börsengängige Aktien, so bestimmt sich der Veräußerungspreis i. S. des § 17 EStG auch dann nach dem Kurswert der erlangten Aktien im Zeitpunkt der Veräußerung, wenn der Veräußerer der wesentlichen Beteiligung sich verpflichtet hat, die erlangten Aktien innerhalb einer Sperrfrist nicht zu veräußern.