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Vorliegen einer schriftlichen Pensionszusage
Eine Pensionszusage ist i. S. des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG „schriftlich” erteilt, wenn der Pensionsverpflichtete eine schriftliche Erklärung mit dem in der Vorschrift genannten Inhalt abgibt und der Adressat der Zusage das darin liegende Angebot nach den Regeln des Zivilrechts annimmt. Dafür reicht eine mündliche Erklärung des Pensionsberechtigten aus.