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BFH 08.03.2007 IV R 41/05, NWB direkt 36/2005 S. 3

Zur Frage des „bestimmten” Sachverhalts

Die irrige Beurteilung eines Sachverhalts i. S. des § 174 Abs. 4 AO bedeutet, dass sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist. Sachverhalt in diesem Sinne ist der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Der Begriff des „bestimmten Sachverhalts” ist nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes Merkmal beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen, für diese Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex.