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FG Düsseldorf 03.06.2004 11 K 3350/02 H, NWB direkt 36/2005 S. 2

Voraussetzungen des Haftungstatbestands

Die Voraussetzungen des Haftungstatbestands „Überlassen des Gegenstands” und „wesentliche Beteiligung” müssen nur bei Entstehen der betrieblichen Steuerschulden, nicht aber bei Inanspruchnahme des Eigentümers als Haftungsschuldner vorgelegen haben. Ob der Haftungsgegenstand von anderen Unternehmern mitbenutzt wurde, ist ohne Bedeutung. Nach Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens können sowohl der Gemeinschuldner als auch das Finanzamt den Rechtsstreit aufnehmen, wenn der Insolvenzverwalter dessen Aufnahme abgelehnt hat.