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NWB direkt Nr. 36 vom Seite 1

Aufzeichnungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

BFH erteilt Pauschalberechnung eine Absage

Karin Campen

Das FG Schleswig-Holstein hatte im Jahr 2002 die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auf der Basis einer Modellrechnung, ohne Einzelnachweis, anerkannt. In der Revisionsentscheidung hat der BFH dieser Befreiung von Aufzeichnungspflichten nunmehr mit Urteil v. - IX R 72/02 eine Absage erteilt.

Die Rechtslage

Nach § 3b EStG können Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden, bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei bleiben. Abhängig davon, zu welcher Uhrzeit und an welchen Tagen die Arbeit erbracht wird, betragen die Zuschläge zwischen 25 v. H. und 150 v. H.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist nach den Lohnsteuerrichtlinien, dass die Zuschläge nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden, nicht pauschal. Wann S. 2 tatsächlich gearbeitet wird, ist aufzuzeichnen, wenn die Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden soll.

Eine pauschale Berechnung der Zuschläge ist nach R 30 LStR nur zulässig, wenn es sich um Abschlagszahlungen oder Vorschüsse handelt. Auch in diesen Fällen muss dann jedoch später eine Einzelberechnung anhand der tatsächlich erbrachten Arbeitszeiten erfolg...