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BAG 21.04.2005 2 AZR 255/04, NWB 36/2005 S. 291

Schwerbehindertenrecht | Unverzüglicher Ausspruch einer Kündigung nach Zustimmung des Integrationsamts

Wird die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen erst vom Widerspruchsausschuss des Integrationsamts erteilt, so muss die Kündigung unverzüglich erklärt werden, sobald der Arbeitgeber sichere Kenntnis davon hat, dass der Widerspruchsausschuss zustimmt. Hierfür reicht die mündliche Bekanntgabe aus, dass dem Widerspruch stattgegeben wird ().